Der Einsatz von (auch eigens) entwickelten KI-Systemen in Unternehmen nimmt immer mehr zu. Gleichzeitig entwickelt sich die Gesetzgebung weiter. Sei es durch die unlängst in Kraft getretene KI-Verordnung, wie auch die altbekannte Datenschutz-Grundverordnung, wenn es um personenbezogene Daten in KI-Systemen geht. Die neusten Entwicklungen im Zusammenspiel von KI und Datenschutz haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Allein diese Frage lässt sich nicht leicht beantworten. Eine Definition findet sich in Artikel 3 der KI-Verordnung. Da die Definition allein trotzdem nicht selbsterklärend ist, hat die Europäische Kommission mit Guidelines versucht, nachzuhelfen. Diese sind nicht verbindlich, denn maßgeblich ist (erst) die Rechtsprechung (EuGH). Trotzdem lassen sich 7 Merkmale identifizieren:
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat in einer Stellungnahme die Herausforderungen des Datenschutzes bei KI-Modellen beleuchtet. Anders als bei vorherigen Einschätzungen (z.B. der Hamburger Datenschutzbehörde) wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich bei personenbezogenen Daten im KI-Modell nicht nur um Vektoren oder Token handelt. Denn in der Phase des Trainings werden personenbezogene Daten in das Modell „eingesogen“. Auch ein Output kann dann wiederum personenbezogene Daten (in klarer Form) enthalten. Somit gilt es, zwei Punkte beim Zusammenspiel aus KI und Datenschutz zu beachten:
Ferner wurde eine Konkretisierung vorgenommen, ob und wann das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in KI-Modellen herangezogen werden kann. Die kurze Antwort ist ja. Nichtsdestotrotz ist es immer eine Einzelfallbetrachtung, die dem bekannten Dreiklang bei der Prüfung des berechtigten Interesses folgt:
Neben den spezifischen Anforderungen für KI-Systeme gibt es allgemeine Datenschutzmaßnahmen, die Unternehmen beachten sollten:
Link zum EDSA-Paper: edpb_opinion_202428_ai-models_en.pdf
Link zum Bereich „KI-Beratung“ bei der Rewion: KI-Beratung – Rewion IT-Beratung & Services
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